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Informationen zur Zahlungsunfähigkeit:

Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 Insolvenzordnung geregelt. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Nach der gesetzlichen Bestimmung ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit wird in der Regel angenommen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2005 Leitlinien aufgestellt, wann von Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist. Dies liegt im Regelfall dann vor, wenn der Schuldner 10 % der fälligen Verbindlichkeiten länger als drei Wochen nicht erfüllen kann.

 
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